Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
46(131).2010
Seite: 93
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2010/0101
Haigerloch

tungsorgan der Bürger und entsprechend zurückhaltend beim Konfliktaustrag mit der
Herrschaft.44

In der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts werden die „Ausschüsse" der Bürgerschaft
erwähnt, ein Organ, das mit 13 Personen besetzt war.45 Die Einrichtung von
Ausschüssen geht möglicherweise auf die Landesordnung von 1652 zurück. Nach dieser
Ordnung sollten in den Dörfern der Vogt und das Gericht vier Personen wählen,
die als „Ausschüsse" anstelle der Gemeinde Beschlüsse fassen sollten, damit nicht immer
die gesamte Gemeinde zusammengerufen werden musste.46 Sie waren ein weiteres
Organ, das zwischen Gericht und Dorfgemeinde geschaltet wurde. Möglicherweise
regte die Landesordnung die Wahl von „Ausschüssen" auch in der Stadt an, die dort allerdings
- wie bemerkt - mit 13 Personen besetzt waren.

Schließlich ist die Gemeindeversammlung, die Zusammenkunft aller männlichen
Bürger zu nennen. Die Vorschriften über die Versammlung der Gemeinde versuchte
die Herrschaft im Laufe der Zeit zu verschärfen: Vor 1536 konnte die Gemeinde möglicherweise
ohne herrschaftliche Bewilligung und ohne die Anwesenheit eines herrschaftlichen
Vertreters einberufen werden; dies wurde anlässlich eines Vertragsabschlusses
zumindest als Brauch postuliert. Ab 1536 durfte die Gemeinde nur noch im
Falle der Landesnot oder bei Vorliegen anderer, die Herrschaft belangender Sachen, wie
von alters her, zusammenkommen. Versammlungen auf dem Land durften nur mit Erlaubnis
des Grafen stattfinden. Die Landesordnung von 1652 machte zwar die weitergehende
Vorschrift, dass ohne Wissen und ohne Erlaubnis der Amtleute keine Gemeinde
versammelt werden dürfte, doch sei an der Bestimmung von 1536 festzuhalten.
Kurz darauf, 1673, verfügte ein fürstliches Dekret, dass die Gemeinde nur mit Erlaubnis
des Schultheißen versammelt werden dürfe, womit ein herrschaftlicher Beauftragter
anwesend war.47 Die gesamten Bestimmungen über Ausschüsse und die Gemeindeversammlung
scheinen dahin zu tendieren, die Stadt einer möglichst umfassenden
obrigkeitlichen Kontrolle zu unterwerfen: Durch die Einführung der Ausschüsse sollte
vermutlich die Einbeziehung der Gemeinde in die städtische Politik zurückgedrängt
und durch ein kleineres, leichter kontrollierbares Gremium ersetzt werden. Die Gemeindeversammlungen
selbst versuchte die Obrigkeit weitestgehend zu überwachen.
Allerdings konnte die Gemeinde ihr grundsätzliches Versammlungsrecht behaupten.
Wie sich die Zustimmungspflicht des Schultheißen in der Praxis auswirkte, wäre noch
genau zu überprüfen. Auch müssen sich die Ausschüsse für die Bürgerschaft nicht negativ
ausgewirkt haben: im Gegenteil können Gericht und Rat einer zusätzlichen Kontrolle
von unten, im Sinne der Bürgerschaft, unterworfen worden sein. Auf jeden Fall

44 Elbs, Hechingen (wie Anm. 31), S.62ff. Anhand von Detailstudien wäre noch das genaue Konfliktverhalten
von Schultheiß und Räten in Haigerloch zu überprüfen.

45 Gerichtsbesetzung vom 6.2.1686 (StAS Ho 177 T 4 Nr. 289). Belegt werden konnten die Ausschüsse bisher
nur für die Gerichtsbesetzung von 1686. In den Gerichtsprotokollen der Stadt werden die Ausschüsse
anlässlich der Gerichtsbesetzungen nicht aufgeführt (Stadtarchiv Haigerloch, Amtsbücher, Nr. 20, 21).

46 Landesordnung von 1652, Jan. 19, Art. 76 (Stadtarchiv Haigerloch, Amtsbuch Nr. 5; StAS Ho 177 T 4
Nr. 273).

47 Stadtarchiv Haigerloch, U. 42 (1536 Jan. 6). Diese Bestimmung wurde im Vertrag von 1551 (StAS Ho 177
Tl Nr. 122, Art. 58) bestätigt. Landesordnung von 1652, Art. 75 (Stadtarchiv Haigerloch, Amtsbuch
Nr. 5). -Hodler, Haigerloch (wie Anm. 2), S. 823 f. - Richter, Verfassungsnormen (wie Anm. 11), S. 136.

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