Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
46(131).2010
Seite: 94
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2010/0102
Andreas Zekorn

wurden durch die angesprochenen Maßnahmen Konflikte zwischen Stadt und Herrschaft
nicht verhindert.

Die wichtigste Aufgabe von Schultheiß und Gericht, meist unter Beteiligung des
Stadtschreibers, war die Rechtspflege „sowohl auf dem Gebiete des Privatrechts wie
des öffentlichen Rechts".48 Hinsichtlich der heute so genannten Freiwilligen Gerichtsbarkeit
wurden beispielsweise Beurkundungen vorgenommen oder Kauf- und Tauschverträge
ausgefertigt. Es wurden Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gesprochen
und Strafen im Rahmen der der Stadt zustehenden Gerichtsbarkeit verhängt. Die
Hohe Gerichtsbarkeit wurde im Namen des Stadtherrn ausgeübt.49

Für die Verwaltung der vielfältigen kommunalen Aufgaben gab es zahlreiche Ämter,
die mit Gerichts- und Ratsherren, später auch mit Ausschussmitgliedern,50 besetzt waren
. Gericht und Rat bestimmten die meisten Amtsinhaber. Schriftlich ist dieses Recht
erstmals im „Stadtbüchle" von 1457 festgehalten. Die Ämtervergabe geschah zum Teil
bei der Gerichtsbesetzung.51 Die wichtigsten Ämter allerdings, nämlich diejenigen der
Bürgermeister, wurden bis 1681 durch die Herrschaft vergeben. Erst 1681 erteilte Fürst
Maximilian das Privileg an Magistrat und ratb, ihre Bürgermeister ohne herrschaftliche
Einflussnahme zu wählen und wieder abzusetzen.52 Dennoch ist der Amtsbürgermeister
auch vor 1681 als der oberste rein städtische Repräsentant anzusehen. Dies zeigt sich
beispielsweise bei Vertragsabschlüssen zwischen Stadt und Herrschaft in Konfliktfällen
: hier war der Schultheiß nicht beteiligt, sondern die Verträge wurden nur von Bürgermeister
, Gericht, Rat und Gemeinde besiegelt.53

48 Hodler, Haigerloch (wie Anm. 2), S. 836.

49 Zur Gerichtsbarkeit in Haigerloch genauer: Hodler, Haigerloch (wie Anm. 2), S. 820 f., S. 836-842. -
Schultheißenverpflichtung 1741 (StASHo202T2Nr.202). - Landesordnung von 1652, Art. 61 ff.: Gerichts
- und Appellationsordnung (Stadtarchiv Haigerloch, Amtsbuch 5, S.277ff. und StASHol77T4
Nr. 273). - Gerichtsprotokolle ab 1656 (Stadtarchiv Haigerloch, Amtsbücher, Nr. 19ff.). - StAS Ho 177T2
(Urfehden). - Genauer wird die Abgrenzung zwischen herrschaftlicher und städtischer Gerichtsbarkeit in
einem Vertrag von 1724 geregelt (StAS Ho 177 T1 Nr. 273; Stadtarchiv Haigerloch, Nr. 104,1724 Nov. 20).
Bereits 1342 war ein Jurisdiktionsvertrag zwischen den Städten Hechingen und Haigerloch geschlossen
worden, wonach die Bürger der beiden Städte vor ihren Gerichten Recht nehmen und geben sollten; zugleich
hörte der Rechtszug vor die Gerichte in Konstanz auf (neben Hodler, Haigerloch [wie Anm. 2],
S. 842 dazu auch: Marquard Gulde: Altes und Neues aus der Geschichte der Stadt Haigerloch. In: Ho-
henzollerische Heimat 2 [1952], S. 27-28, hier S. 27).

50 Gerichtsbesetzung vom 6.2.1686 (StAS Ho 177 T 4 Nr. 289).

51 „Stadtbüchle" von 1457 (wie Anm. 11), Artikel 29; StAS Ho 177T4Nr.289.

52 StAS Hol 77 Tl Nr. 228 (1681 Feb. 28). Mit Artikel 11 wird das Recht, die Bürgermeister einzusetzen,
der Stadt zugestanden. Hodler, Haigerloch (wie Anm. 2), S. 822, hingegen will keine einheitliche Praxis
bei der Einsetzung der Bürgermeister erkennen, sondern behauptet ohne nähere Belege, dass die Bürgermeister
durch die Herrschaft, das Gericht und die Bürgerschaft eingesetzt worden seien. Anhand eingehender
Quellenstudien wäre nachzuprüfen, ob die Stadt nicht in früheren Zeiten den Bürgermeister einsetzte
, die Herrschaft aber dieses Recht im Laufe der Zeit usurpierte, weil es keine eindeutige Regelung
gab.

53 Z.B.: StAS Ho 177T1 Nr. 122 (1551 Juli 31); Stadtarchiv Haigerloch, Urkunden, U. 74 (1606 Jan. 27);
StAS Ho 177T1 Nr. 229 (1681 März 6). Bei der Ausstellung anderer Urkunden siegelte der Schultheiß mit,
z.B. Stadtarchiv Haigerloch, Urkunden, U. 41 (1536); U. 47 (1542 Nov. 11); U. 66 (1581 Nov. 11); U. 82
(1699 Nov. 19).

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