Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
46(131).2010
Seite: 97
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Haigerloch

nen aufzunehmen, die der Allgemeinheit zur Last fallen und den gemeinen Nutzen
schmälern konnten, weshalb an die Vergabe des Bürgerrechts teils recht hohe Bedingungen
geknüpft wurden.66

Mit dem Bürgerrecht waren einerseits zahlreiche politische und wirtschaftliche
Rechte, darunter eine gewisse soziale Absicherung, verbunden;67 andererseits waren damit
eine Reihe von Pflichten gegenüber Stadt und Herrschaft verknüpft, von denen die
wichtigsten Steuer, Hauptfall, Rügepflicht68, Bewaffnung und Feuerwehr waren.69 Das
Bürgerrecht konnte im Übrigen von der Stadt aufgekündigt werden, oder man konnte
aus dem Bürgerrecht austreten und die Stadt verlassen. Wegen des „freien Zugs" der
Haigerlocher Bürger kam es wiederholt zu Konflikten mit der Herrschaft, die bei einer
Auswanderung eine Abzugssteuer auf das Vermögen verlangte.70

Wie die Bürgerschaft in sich wirtschaftlich und sozial bzw. auch ständisch differenziert
war, diese Frage müsste in eingehenderen Detailstudien untersucht werden; es wäre
etwa den Fragen nachzugehen, welchen Schichten Schultheißen, Richter und Ratsherren
angehörten und ob sich in Haigerloch auf Dauer eine Honoratiorenschicht entwickeln
konnte.

In dem vorliegenden Beitrag ausgeklammert bleiben muss auch die Stellung der Bürgersfrauen
und der Frauen allgemein in Haigerloch, obwohl sie einen erheblichen Anteil
an der Einwohnerschaft ausmachten. Zu diesem Thema wären ebenfalls wieder ins

66 „Stadtbüchle" von 1457 (wie Anm. 11), Art. 13. - StAS Ho 177T1 Nr. 122 (1551 Juli 31), Art. 15,16,19,
21, 22. - Gerichtsbesetzungen (Aufnahme der Neubürger): StAS Ho 177 T4 Nr. 289. - Hodler, Haigerloch
(wie Anm. 2), S. 822f., 857f. - Batzer, Haigerlocher Stadtbuch (wie Anm. 23), S. 207f.

67 Politische Rechte: Teilnahme an der Gemeindeversammlung, Möglichkeit in Rat oder Gericht aufzusteigen
. Wirtschaftliche Rechte: das Bürgerrecht war Voraussetzung, um ein Handwerk auszuüben, Teilhabe
an der Allmende. Allgemein: Schutz in Notlagen, rechtliche Absicherung: Hodler, Haigerloch (wie
Anm. 2), S. 822ff., S. 848, S. 853f., S. 857, S. 875ff. - Batzer, Haigerlocher Stadtbuch (wie Anm. 23), S. 202ff.

68 Die Rügepflicht war die Pflicht, strafbare Handlung anzuzeigen.

69 Die Pflichten gegenüber der Stadt bestanden in Fronen, Torhut und Wachtdiensten (Hodler, Haigerloch
[wie Anm. 2], S. 822 f.). Die Herrschaft bezog von den Bürgern Steuern (Blessing, Haigerloch im Mittelalter
[wie Anm. 2], S. 31: Urbar von 1458. - Hodler, Haigerloch [wie Anm. 2], S. 824), ferner Hauptrecht
und Todfall, d. h. bei Männern wurde das beste Stück Vieh oder Kleidung und Waffen genommen; bei
Frauen wurden als Todfall die Kleider eingezogen, mit denen sie am Montag in die Kirche gingen. Hier bestand
also kein Unterschied zu Leibeigenen („Stadtbüchle" von 1457 [wie Anm. 11], Art. 14 und 15; Hodler
, Haigerloch [wie Anm. 2], S. 598 ff., S. 824). Frondienste waren nur freiwillig zu leisten („Stadtbüchle"
von 1457 [wie Anm. 11], Art. 10; Hodler, Haigerloch [wie Anm. 2], S.826f.; StAS Ho 177 T1 Nr. 122
[1551 Juli 31], Art. 13). Schließlich bestand Rügepflicht, Pflicht zur Bewaffnung und Feuerwehr (ebd., Vertrag
von 1551, Art. 17,18, 27). Die Pflichten werden auch im Haigerlocher „Stadtbüchle" aufgeführt: Batzer
, Haigerlocher Stadtbuch (wie Anm. 23), S. 202 ff.

70 Unter dem freien Zug oder Abzug kann sowohl die Freiheit auszuwandern, das Auswanderungsrecht,
verstanden werden als auch die Vermögensabgabe bei der Auswanderung; häufig waren 10% des Vermögens
an den Landesherrn abzugeben. Es ist jeweils genau zu prüfen, was mit dem Begriff gemeint ist. Vgl.
dazu: Richter, Verfassungsnormen (wie Anm. 11), S. 138 ff. - ders.: Die Abschaffung der Abzugsfreiheit
in der Herrschaft Hohenberg im 16. Jahrhundert. In: Aus südwestdeutscher Geschichte. Festschrift für
Hans-Martin Maurer. Hgg. v. Wolfgang Schmierer u.a. Stuttgart 1994, S. 383-391, hier S. 384f. - Hodler
, Haigerloch (wie Anm. 2), S. 825 f. - Batzer, Haigerlocher Stadtbuch (wie Anm. 23), S.207; Vertrag
von 1551, Tit. 15 (StAS Ho 177 T1 Nr. 122 [1551 Juli 31]): Die Bürger besaßen das Auswanderungsrecht,
aber nicht die Leibeigenen.

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