Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
46(131).2010
Seite: 103
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Haigerloch

Leibeigenenverzeichnis, das kurz darauf, 1556, angelegt wurde, werden nur mehr 44
Leibeigene in Haigerloch aufgeführt.93 Zumindest ein Teil der Bürger dürfte aber leibeigen
gewesen sein.94 Den Unterschied zwischen Freien und Leibeigenen wird man dabei
nicht überbewerten dürfen, so hatten beispielsweise alle Untertanen in der Herrschaft
Haigerloch den Hauptfall zu entrichten.95 Allerdings war es den Leibeigenen nach dem
Vertrag von 1551 nur mit Zustimmung der Herrschaft erlaubt, aus Haigerloch zu ziehen
, bzw. gemäß der Landesordnung von 1652 durften die Kinder von Leibeigenen nur
mit herrschaftlichem Konsens nach auswärts heiraten.96 Erst in zollerischer Zeit scheint
die Lieferung der Leibhenne, einer jährlichen Abgabe, mit der die Leibeigenschaft formal
anerkannt wurde, für die Untertanen auf dem Lande eingeführt worden zu sein.
Nach einem Vergleich von 1607 musste die Leibhenne lediglich noch beim Verlassen der
Herrschaft entrichtet werden.97 Insgesamt scheint die rechtliche Stellung der Untertanen
in Stadt und Land einer gewissen Tendenz zur Nivellierung unterworfen gewesen
zu sein. In die gleiche Richtung, den Untertanenverband zu vereinheitlichen, gehen die
Versuche der Herrschaft, fremde Leibherren aus dem Territorium zu drängen.98

Hinzuweisen bleibt auf zwei weitere Einwohnergruppen Haigerlochs, die zahlenmäßig
schwer zu fassen sind: so gab es Dienstknechte und Knechte, also fremde Handwerksgesellen
, in Haigerloch. Ihre rechtliche und soziale Stellung war wie an anderen
Orten auch minder privilegiert, denn sie besaßen kein Bürger- oder Hintersassenrecht.
Der Herrschaft waren sie mit einem eigenen Eid verbunden.99

Insgesamt setzte sich die Einwohnerschaft Haigerlochs aus einer Vielzahl unterschiedlicher
Einwohnergruppen zusammen, und die Bürger stellten nur einen - wenngleich
quantitativ und qualitativ bedeutenden - Teil davon.

93 Hodler, Haigerloch (wie Anm. 2), S. 433, S. 830.

94 So führt ein Steuerverzeichnis von 1568 insgesamt 185 Steuerpflichtige auf (Hodler, Haigerloch [wie
Anm. 2], S. 433).

95 Auch die Hechinger Bürger waren Leibeigene und nur durch Privileg von Leibfall und Leibhenne befreit
: Eisele, Grafschaft Zollern (wie Anm. 10), S. 35f., S. 67f. - Hodler, Haigerloch (wie Anm. 2), S. 433,
S. 830. - Grundsätzlich zur Leibeigenschaft: Wolfgang von Hippel: Die Bauernbefreiung im Königreich
Württemberg. Boppard a. Rh. 1977, Bd. 1, S. 145 ff. - Weitere Literatur zum Thema: Andre Holenstein:
Bauern zwischen Bauernkrieg und dreißigjährigem Krieg (Enzyklopädie deutscher Geschichte 38). München
1996, S. 32, S.135ff.

96 StAS Ho 177 T1 Nr. 122 (1551 Juli 3): Art. 15. - Landesordnung von 1652, Art. 98: Vom Verheiraten der
leibeigenen Leute und des Abzugs halber (Stadtarchiv Haigerloch, Amtsbuch 5, und StAS Ho 177 T 4
Nr. 273, Art. 98).

97 Hodler, Haigerloch (wie Anm. 2), S. 830; StAS Ho 177 T1 Nr. 176 (1607 Aug. 4): Vergleich mit den
Dörfern, Pkt. 4. In den Verträgen mit der Stadt spielte die Leibhenne keine Rolle.

98 Landesordnung von 1652, Art. 98: Vom Verheiraten der leibeigenen Leute und des Abzugs halber
(Stadtarchiv Haigerloch, Amtsbuch 5, und StAS Ho 177 T 4 Nr. 273). - Vgl. allgemein auch: Hippel, Bauernbefreiung
(wie Anm. 95), S. 162ff. Interessanterweise scheinen für das 17. und 18. Jahrhundert von Seiten
der zollerischen Herrschaft keine Leibeigenenverzeichnisse mehr erstellt worden zu sein wie noch im
16. Jahrhundert (vgl. Anm. 92 u. 93). Dies deutet darauf hin, dass die rechtliche Struktur der Einwohnerschaft
vereinheitlicht wurde und Leibeigene fremder Herren nicht mehr in der Herrschaft existierten.

99 So differenziert das Jahrgerichtsprotokoll von 1648 (StAS Ho 177 T 4 Nr. 289) zwischen knechten und
dienstknechten. Zu dieser Unterscheidung auch: Zekorn, Zwischen Habsburg (wie Anm. 13), S. 98ff. Fremde
Dienstknechte sollten nach der Landesordnung von 1652, Art. 80, jedes Jahr beschrieben werden und das
gewöhnliche Gelübde leisten (Stadtarchiv Haigerloch, Amtsbuch 5, S.277ff. u. StAS Ho 177 T 4 Nr. 273).

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