Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
46(131).2010
Seite: 116
(PDF, 40 MB)
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Andreas Zekorn

Grundsätzlich war das Verhältnis zwischen Herrschaft und Untertanen von einer
Verfassung geprägt, die sich über die Jahrhunderte entwickelte. Diese Verfassung war
bestimmt vom alten Herkommen, lokalen Verträgen, Privilegien, Landesordnungen
und dem Reichsrecht. Bei den Erbhuldigungen wurde das wechselseitige Verhältnis
zwischen Herrschaft und Untertanen grundsätzlich festgelegt. In Haigerloch hatten
die Untertanen sogar seit 1410 das Recht schriftlich verbürgt, dass ihnen jeder neue
Herr schwören musste, sie bei ihrem herkomen und gewonhaitten zu belassen.149 Dieser
Verfassungsrahmen schuf einerseits eine gewisse Stabilität für die Beziehungen zwischen
Herrschaft und Untertanen, beide Seiten konnten sich - soweit fixiert - auf vertraglich
gesicherte Rechte, aber auch auf Gewohnheitsrecht berufen. Andererseits bot
die Verfassung doch genügend Spielraum, den vor allem die herrschaftliche Seite zu
nutzen suchte, um ihre Rechte zu erweitern und die Herrschaft zu intensivieren. Der
Stadtherr hatte, wie gezeigt wurde, weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Stadt,
vor allem über die Einsetzung städtischer Beamter. Doch waren andererseits die wichtigsten
Beamten nicht allein der Herrschaft verpflichtet, sondern auch gegenüber der
Stadt eidlich gebunden, die alten Rechte zu wahren. Unter Berufung auf alte Rechte
und Verträge konnte die Stadt manche herrschaftlichen Forderungen abwehren, wie
zu zeigen sein wird. Auseinandersetzungen zwischen Stadt und Herrschaft wurden
wegen dieses relativ stabilen Verfassungsrahmens weitgehend friedlich, auf dem rechtlichen
Wege zwischen den genannten Parteien ausgetragen, indem sie entweder bei direkten
Verhandlungen oder unter Einbeziehung eines externen Vermittlers beigelegt
wurden.150 Zu bedenken ist dabei immer der ökonomische Hintergrund, nämlich dass
die Stadt partiell wirtschaftlich vom Hofe abhängig war.

An dieser Stelle können nur einige Grundstrukturen der Auseinandersetzungen dargestellt
werden: Von 1410 bis 1551 erfolgte die Beilegung von Konflikten meist durch
von Osterreich eingesetzte Kommissionen, d. h. auch nach dem Erwerb der Herrschaft
Haigerloch durch Zollern blieben Verbindungen zur ehemaligen Grafschaft Hohenberg
bestehen, wie sich in anderem Zusammenhang ebenfalls immer wieder feststellen lässt.
Welche Rechtsgrundlage Osterreich hier geltend machte, bedarf noch einer Klärung.151

149 Dazu: Otto Brunner: Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte
Österreichs im Mittelalter. Darmstadt 1984, S.235, S.347, S.393, S.413, S. 423 ff. - Holenstein, Huldigung
(wie Anm.22), S. 92ff., S. 487ff., S. 507ff., S. 510f., S. 512ff. - H.Thieme: Rechtsvereinheitlichung, in:
Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Hg. v. Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann.
Berlin 1964ff. Bd. 4, Sp. 399-403. - H. Kiefner, Rezeption (privatrechtlich). In: Ebd., Sp. 970-984. -
M. Stolleis: Rezeption (öffentlich-rechtlich). In: Ebd.: Sp. 984-995. - Exemplarisch am Beispiel Haigerloch
: Richter, Verfassungsnormen (wie Anm. 11), S. 136.

150 Vgl. grundsätzlich, insbesondere zur Forschungslage: Weber, Städtische Herrschaft (wie Anm. 30), bes.
S. 11 ff., S. 362ff., S. 589ff. - Martin Zürn: „Ir aigen libertet". Waldburg, Habsburg und der bäuerliche Widerstand
an der oberen Donau 1590-1790. Tübingen 1998.

151 Zusammenfassend zu den Konflikten und der Bildung einer Landschaft in der Herrschaft Haigerloch:
Zekorn, Konsens und Dissens (wie Anm. 13), S. 202 ff. - Vergleich unter Vermittlung des Hauptmanns der
Herrschaft Hohenberg (Stadtarchiv Haigerloch, U. 5 [1410 Juni 23]). - Stadtbuch 1457 Nov. 10 (Haigerloch
, Amtsbuch 1; StAS Ho 177T1 Nr. 36). - Vergleich unter Vermittlung zweier königlicher Räte und eines
Juristen (Stadtarchiv Haigerloch U. 42 [1536 Jan 6]). - Urteil im Namen König Ferdinands wegen Besteuerung
der Herrschaft Haigerloch (Stadtarchiv Haigerloch U. 45 [1542 März 13]). - Vergleich unter

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