Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
46(131).2010
Seite: 117
(PDF, 40 MB)
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Haigerloch

Ab der Wende zum 17. Jahrhundert führten Stadt und Dörfer im Konfliktfall Prozesse
vor dem Reichskammergericht oder dem Reichshofrat als den für reichsunmittelbare
Herrschaften zuständigen Gerichten.152 Daneben gab es wiederholt direkte Einigungen
zwischen der Stadt und den Fürsten.153

Bei den Auseinandersetzungen zwischen Stadt und Herrschaft können einige Kernpunkte
festgestellt werden, die im Zeitraum von 1410 bis 1724, also vom ersten Nachweis
von Differenzen bis zu den wesentlichen Verträgen unter Fürst Joseph Friedrich,
bei den Auseinandersetzungen wiederholt thematisiert wurden; dabei ist es im Folgenden
nur möglich, die wichtigsten Konfliktbereiche vorzustellen.

Zunächst ging es um die eidliche Verpflichtung der Herrschaft und ihrer Beamten
gegenüber der Stadt, diese bei ihren Rechten zu belassen. Die Herrschaft versuchte hier
offensichtlich, eine Befreiung von dem sie bindenden Eid zu erlangen, um die eigene
Rechtsposition auszubauen. Diese Bestrebungen hatten keinen Erfolg.

Es ging weiterhin um die Regelung des Zuzugs von Bürgern. Noch stärker umstritten
waren die Modalitäten des Abzugs aus der Herrschaft Haigerloch, wobei die Bür-

Vermittlung Hans v. Stotzingens und eines Juristen der Universität Tübingen (Stadtarchiv Haigerloch U.
53 [1549 März 31]). - Vergleich durch eine von der oberösterreichischen Regierung eingesetzte Kommission
(StAS Ho 177 T1 Nr. 122 [1551 Juli 31]). - Noch 1568 wurde Haigerloch bei der Hohenbergischen Musterung
einbezogen (Quarthal, Wirtschaftsgeschichte [wie Anm. 106], S. 401). 1572 und 1599 verlieh der
österreichische Erzherzog letztmals die Badstube (StAS Ho 177 T1 Nr. 146 [1572 Feb. 5]; Walter, Badstuben
[wie Anm. 123], S. 88). 1613 verlieh Graf Christoph von Hohenzollern-Haigerloch die Badstube
(StAS Ho 177T1 Nr. 184 [1613 Sept. 26]).-1568 bestätigte König Ferdinand die Freiheiten der hohenbergischen
Städte, darunter Haigerloch. Allerdings trägt die im Stadtarchiv Haigerloch aufbewahrte Urkunde
den Dorsualvermerk gilt nichts mehr (Stadtarchiv Haigerloch, Urkunden, U. 91, 1568 Feb. 9). Noch 1585
wirkten die oberösterreichische Regierung in Innsbruck und Erzherzog Ferdinand auf die Landesverweisung
von Wiedertäufern aus der Glashütte in Ensisheim hin: Huber, Tridentinische Reform (wie Anm. 64),
S. 13 f.; Hodler, Haigerloch (wie Anm. 2), S. 117.

152 Zur Zuständigkeit der Reichsgerichte: Wolfgang Sellert: Über die Zuständigkeitsabgrenzung von
Reichshofrat und Reichskammergericht. Aalen 1965. - Zu den Untertanenkonflikten in Hohenzollern-
Hechingen: Völker Press: Der hohenzollern-hechingische Landesvergleich von 1798. Reichsrecht und
Untertanenvertretung im Zeichen der französischen Revolution. In: Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
14 (1978), S. 77-108. - ders.: Französische Volkserhebungen und deutsche Agrarkonflikte zwischen
dem 16. und 18. Jahrhundert. In: Beiträge zur historischen Sozialkunde 7 (1977), S. 76-81, hier
S. 79 ff. - Zu Konflikten in der Umgebung: Weber, Städtische Herrschaft (wie Anm. 30). - Vgl. allgemein
auch z.B. Peter Blickle: Aufruhr und Empörung? Studien zum bäuerlichen Widerstand im Alten Reich.
München 1981. - Ab 1597 klagten die Untertanen beim Reichskammergericht wegen der Besteuerung
(Stadtarchiv Haigerloch U. 77; 1663 Nov. 12). 1605 bis 1697 erfolgten mehrere Reichskammergerichtsurteile
wegen der Besteuerung der Untertanen (Stadtarchiv Haigerloch, U. 74, 1606 Jan. 27 darin zitiert:
Reichskammergerichtsurteil vom 27. 9.1605; Stadtarchiv Haigerloch, Amtsbuch Nr. 4, Bl. 92 r.-93 v., Urteil
vom 28. Feb. 1649; Stadtarchiv Haigerloch, Urkunden, U. 77, 1663 Nov. 12). 1676 versuchte eine vom
Reichshofrat eingesetzte Kommission die Differenzen zu bereinigen (Stadtarchiv Haigerloch, Amtsbuch 5,
S. 135-148; StAS Ho 177T1 Nr. 219). Der ausgehandelte Vergleich wurde aber vom Fürsten wohl nicht ratifiziert
(StAS Ho 177T1 Nr. 227, 1680). 1697 erfolgte mit dem sogenannten Reutlinger Rezeß der Entscheid
durch eine Subdelegationskommission des Reichskammergerichts (StAS Ho 177 T1 Nr. 238 [1697
Mai 14]).-1717 bzw. 1724 erfolgte die Beilegung von Streitigkeiten durch eine, wohl vom Fürsten eingesetzte
Kommission, nachdem die Haigerlocher die Klage beim Reichskammergericht zurückgezogen hatten
: StAS Ho 177T1 Nr. 252 und Nr. 253 (1717 Juni 14), Nr. 255 und Nr. 256 (1724 Nov. 20).

153 Z.B.: StAS Ho 177T1 Nr. 228 bis 230 (1681 März 6); Nr. 253 (1717 Juni 14); Nr. 255 (1724 Nov. 20).

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