Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
46(131).2010
Seite: 184
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2010/0192
Volker Trugenberger

neuzeitlicher Texte.7 Im Einzelnen werden i,j, u und v nach ihrem Lautwert wiedergegeben
, der Bestand an Konsonanten wird bewahrt, s, ss undß werden beibehalten. Mit
Ausnahme von Eigennamen und Satzanfängen findet die Kleinschreibung Anwendung.
Zur besseren Verständlichkeit folgt die Getrennt- und Zusammenschreibung ebenso
wie die Interpunktion modernem Gebrauch. Kürzungen werden aufgelöst, aber durch
eckige Klammern in kursiv [] kenntlich gemacht. Versehentliche Auslassungen des
Schreibers sowie die Ergänzung der Minderzahl bei Jahresangaben sind in eckigen
Klammern in recte [ ] ergänzt; versehentliche Doppelungen des Schreibers im Text sind
zwischen spitzige Klammern < > gesetzt.

Ordo procedendi in dem gräflichen hohenzollrischen

den 27. Aprilis a[nn]o [et cetera] 1609 angestelten hoffgericht

Erstlich soll die proposition geschehen, warumb diß hofgericht angestelt und so lang aufgezogen
wordfenj.

Zum 2. herren hofrichter und die hofgerichtliche personen ablesenn.

Zum 3. meniglich, so der [herrjschafft mit ainigen pflichten zuegethon, selbiger, sovilalß

disen actum anbelangt, zue entlaßenn.

Gleich darauff zum 4. den herren hofrichter, assessores und gerichtschreiber, daß sie ai-
nem wie dem anderen urthel sprechen und recht schreiben, die procuratores aber und
partheyen mit dem iuramento calumniae, wie die hoffgerichtsordnung allermaßen auß-
weißet, mit neuen ayden beladen.

Doch für daß 5. mag man herren hofrichter propter Status excellentiam et eminentiam
nur an den staab an aydts statt greiffen laßen, so der elter vom adel haltenn und jedem
raichenn soll.

Nach disem soll herr hofrichter den aydt wie obenn gemelt allen selb vorlesenn und geben
wie ain form; deße soll selbigem vorgelegt werdenn.

Für daß 7. sollen zue befürderung der Sachen die acten alle einandern nach abgelesen
werdenn.

Unnd weil zuem 8. diß sich lang verweilen würdt, soll den partheyen, daß allzeit die elter
sach laut hofgerichtsordnung werdt vorgenomen und sein notturfft ohne allen
umbsch[w]aiff vorbringen soll, allein daß der eitern acten parthey biß umb 3 uhren den
ersten tag widerumb erscheine, ausgeruefft werdenn.

Dabei mag man zum 9. auch gleich anmelden, daß die partheyen alles so müglich bey
den abgeleßnen acten verpleiben ließen, so eß aber nit sein khündt, daß sy ir notturfft
mit aller möglicher khürtze und <und> beschaidenhait vorbrechten.
Am zinstag hört man die partheyen und so möglich nimpt man gegen dem abendt etliche
sachen zue abfaßung der urthelen vor, so daß man am mittwochenn, so nit vor, auff
daß wenigst nach mittag alle urthlenn öffnen khündt.

Registraturvermerk auf der Rückseite (S. 4):

Processus deß gräflich hohenzollerischenn-haigerlochischen den 5. May a[nn]o [et cetera
] [1]609 angestelten hoffgerichts [et cetera]

7 Empfehlungen zur Edition frühneuzeitlicher Texte. In: Jahrbuch der historischen Forschung in der Bundesrepublik
Deutschland. Hg. v. der Arbeitsgemeinschaft außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in
der Bundesrepublik Deutschland. Berichtsjahr 1980. München 1981, S. 85-96.

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